Norm: ArbVG §36ArbVG §52ArbVG §53B-VG Art21 Abs2sbg LPVG §1 Abs3 lita
Rechtssatz: Jede Ausgliederung aus dem Dienststellenverband der Landesverwaltung, die zu einer betrieblichen Struktur führt, beseitigt die Regelungsbefugnis des Landes für die innerbetriebliche Interessenvertretung im ausgegliederten Bereich. Sind daher Beamte oder Vertragsbedienstete des Landes dauernd einem Betrieb im Sinn des § 36 ArbVG zugeteilt („verliehen"), sind sie Ar... mehr lesen...