Entscheidungsgründe: Der Kläger war als Vertragsbediensteter bei der beklagten Partei, einer Gemeinde in Tirol, seit 1. 9. 1992 beschäftigt und dort als Jugendbetreuer (Beratung, Betreuung, Beaufsichtigung von Jugendlichen, Durchführung von Jugendveranstaltungen) der Jugendstelle der beklagten Gemeinde mit zuletzt 25 Wochenstunden und einer Jahresarbeit von 12 Monaten tätig. Er bezog hiefür 14 mal jährlich brutto S 14.644,38 monatlich. Die Räumlichkeiten, in denen die Jugendst... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs2 Z2ArbVG §34 Abs1PVG §1 Abs1
Rechtssatz: Das Hauptmünzamt ist als Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG und § 1 Abs 1 letzter Halbsatz PVG und nicht als Verwaltungsstelle bzw Dienststelle des Bundes im Sinne des § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG und § 1 Abs 1 PVG anzusehen. Entscheidungstexte 9 ObA 256/93 Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 256/93 Veröff: SZ 66/169 = DR... mehr lesen...