Norm: Tir AbgO §7Tir AbgO §60 ffBAO §9 Abs1BAO §80 ffJN §1 CXV
Rechtssatz: Die in den Abgabenordnungen normierte Haftung von Vertretern des Abgabepflichtigen besteht unbeschadet neben der Möglichkeit, auf dem Zivilrechtsweg zivilrechtliche Haftungen zu verfolgen. Die Versäumnisse oder Fehldispositionen im allgemeinen Wirtschaftsbetrieb, ja sogar ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenpflichtigen sind unbeachtlich. Die Pf... mehr lesen...