Entscheidungen zu § 87 Abs. 3 BAO

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/22 89/14/0296

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers, den Zweitbeschwerdeführer als weiteren bevollmächtigten Vertreter für die mündliche Berufungsverhandlung zuzulassen, gemäß § 84 BAO abgelehnt. Der Zweitbeschwerdeführer sei in dem vorangegangenen Abgabenverfahren bei der Abgabenbehörde erster Instanz mehrmals ohne Vorlage einer Vollmacht durch Vorsprachen und Überbringung von Unterlagen als Vertreter des abgabepflichtigen Erstbesc... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.05.1990

RS Vwgh 1990/5/22 89/14/0296

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §279 Abs1;BAO §285 Abs3;BAO §87 Abs3 litc;BAO §87 Abs4;BAO §88; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1991, 78;
Rechtssatz: § 87 Abs 4 BAO und § 88 BAO gilt auch für die Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat. § 285 Abs 3 letzter Satz BAO paßt § 87 Abs 3 lit c BAO nur den Bedürfnissen des Verfahrens vor d... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.05.1990

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