Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2013, Zahl: BSW-96/2013/3/SC/WE, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt. I. römisch eins. Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, w... mehr lesen...