Beschwerdeführer ist ein in Liquidation befindlicher Verein nach dem Vereinsgesetz. Obfrau des Vereins ist Mag. M, Beschwerdeführerin zur hg. Zl. 2010/15/0081. Eine im Jahr 2007 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung der Jahre 2002 bis 2004 kam zum Ergebnis, dass die Erlöse des beschwerdeführenden Vereins umsatzsteuerpflichtig (Steuersatz 20%) seien. In der Durchführung von Kursen und Seminaren gegen Entgelt liege keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit. Dass ein gewisser An... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §41 Abs3; BAO § 41 heute BAO § 41 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023 BAO § 41 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996 ... mehr lesen...