Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 18.09.2014, Zahl: RA-34/1051/2014, betreffend den Antrag auf Nachsicht der Einhebung der Zeitwohnsitzabgabe 2007 bis 2011 für die Wohnung in xxx, in Höhe von insgesamt EUR 432,-- gemäß § 236 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 279 BAO Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durc... mehr lesen...