Entscheidungen zu § 230 Abs. 2 BAO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vwgh Erkenntnis 2015/2/27 2011/17/0103

Mit an den Beschwerdeführer "und Miteigentümer" adressiertem Gebührenbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 12. März 2010 wurden Wasserbezugs- und Abwassergebühren jeweils für den Zeitraum von 16. Dezember 2008 bis 31. Jänner 2010 und Wasserzählergebühren für das 1. Quartal 2009 bis zum 1. Quartal 2010 in der Höhe von insgesamt EUR 745,85 für eine Liegenschaft im dritten Wiener Gemeindebezirk vorgeschrieben. Der Betrag sei bis zum 15. des auf die Zustellung dieses Bescheids folgen... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.02.2015

TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/10 93/15/0036

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 21. September 1992 wurden Anträge der Beschwerdeführerin, die Einhebung fälliger Abgaben (Kapitalertragsteuer 1988 und 1989, Umsatzsteuer 1988 bis 1990, Gewerbesteuer 1988 und 1989, Körperschaftsteuer 1988 und 1989) in der Höhe von insgesamt S 2,309.170,-- gemäß § 212a BAO auszusetzen, zurückgewiesen, weil sie keine Darstellung der Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbeträge enthielten. Im (vorgedruckten) Text des Bescheides ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 10.03.1994

RS Vwgh 1994/3/10 93/15/0036

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs7;BAO §230 Abs2;BAO §230 Abs7;
Rechtssatz: Ein Bescheid, in dem gemäß § 230 Abs 7 BAO ausgesprochen wurde daß "die Zahlungsfrist bzw Nachfrist unwirksam sei" und "die erforderlichen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden", dient lediglich zur Rechtsfertigung dafür, daß bewilligte Zahlungserleichterungen ohne besonderen Wide... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.03.1994

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