Begründung: Der klagende Architekt traf am 26.März 1992 - ohne Befassung des Beklagten, seines langjährigen Steuerberaters (laufende Betreuung und Beratung des Klienten in Steuerangelegenheiten, der auch die USt-Erklärungen bearbeitete; vgl SZ 68/21), - mit einem Auftraggeber eine schriftliche Vereinbarung, daß durch eine Bauzeitverlängerung entstandene Rest- und Mehrkosten sowie sein Architekten(rest)honorar von 15,309 Mio S ab April 1992 in neun gleichen Monatsraten, jeweils oh... mehr lesen...
Norm: BAO §211 Abs1 litg BAO §214 BAO § 211 heute BAO § 211 gültig von 01.01.2027 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 BAO § 211 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025 BAO § 211 gültig von 01.01.2026 b... mehr lesen...