Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt K***** im Sinne des angeführten Anklagevorwurfes des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt K***** im Sinne des angeführten Anklagevorwurfes des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Nach den Urteilsfeststellungen begab sich der Angeklagte als Geschäftsführer der "I****... mehr lesen...
Norm: BAO §83 BAO §212 FinStrG §29 BAO § 83 heute BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bi... mehr lesen...