Entscheidungen zu § 211 Abs. 2 BAO

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TE UVS Steiermark 1997/12/10 30.1-16/96

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 2.9.1996, GZ.: A8aP-03/10/0034/N, wurde Herr Hermann L wegen Übertretung des § 15 Abs 1 Kommunalsteuergesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt S 1.100,--, im Uneinbringlichkeitsfall 81 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, deshalb bestraft, da er vom April 1995 bis Dezember 1995 die von ihm selbst zu berechnende Kommunalsteuer nicht bis 15.des jeweiligen darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) entrichtet und dadurch die Kommunalst... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 10.12.1997

RS UVS Steiermark 1997/12/10 30.1-16/96

Rechtssatz: Gemäß § 11 Abs 2 Kommunalsteuergesetz 1993 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Wann die Abgabe als entrichtet gilt, regelt nicht das Kommunalsteuergesetz, sondern die Bundesabgabenordnung. Derzufolge gilt gemäß § 211 Abs 1 lit. d (nur diese Bestimmung ist im Gegenstand relevant) eine Abgabe bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein so... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 10.12.1997

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