Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx als Einzelrichterin betreffend die Beschwerde des xxx, betreffend den Bescheid der Abgabenbehörde Bürgermeister der Marktgemeinde xxx vom 20.02.2013, ohne Aktenzahl, womit die pauschalierte Nächtigungstaxe für den Abgabenzeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR 41,70 festgesetzt wurde, gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx als Ei... mehr lesen...