Norm: BAO §160 Abs1
Rechtssatz: Aus § 160 Abs 1 BAO ergibt sich, dass lediglich der Erwerb einer Liegenschaft eine Grunderwerbsteuerschuld auslösen kann. Es muss also ein Grundstück von einem Rechtsträger auf einen anderen übergehen. Bei Identität des Rechtsträgers kommt ein Erwerbsvorgang nicht zustande. Die Übertragung eines Grundstücks aus dem Privateigentum einer Gebietskörperschaft in das öffentliche Gut ist also kein Eigentumswechsel. ... mehr lesen...
Norm: BAO §160 Abs1
Rechtssatz: Der Vorschrift des § 160 Abs 1 BAO ist insgesamt entsprochen, wenn die steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ausdrücklich bestätigt, daß der grundbücherlichen Durchführung des "oben genannten Vorganges" - Realteilungsvertrag vom 17.10.1995, GZ 2308/95, beglaubigt von XX, keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. Entscheidungstexte 5 Ob 2223/96i Ent... mehr lesen...