Begründung: Für alle im Folgenden genannten Liegenschaften gilt Grundbuch *****. Die Erstantragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1710 bestehend unter anderem aus dem Grundstück 1598/3 (sonstige Widmung), wie auch der im öffentlichen Gut gelegenen EZ 6581, die unter anderem das Grundstück 1598/4 (Straße) umfasst. Die Zweitantragstellerin ist Alleineigentümerin der EZ 5640 bestehend aus dem Grundstück 2880/93, das an das Grundstück 1598/3 der EZ 1710 (Eigentum der... mehr lesen...
Norm: BAO §160 Abs1
Rechtssatz: Aus § 160 Abs 1 BAO ergibt sich, dass lediglich der Erwerb einer Liegenschaft eine Grunderwerbsteuerschuld auslösen kann. Es muss also ein Grundstück von einem Rechtsträger auf einen anderen übergehen. Bei Identität des Rechtsträgers kommt ein Erwerbsvorgang nicht zustande. Die Übertragung eines Grundstücks aus dem Privateigentum einer Gebietskörperschaft in das öffentliche Gut ist also kein Eigentumswechsel. ... mehr lesen...
Norm: BAO §160 Abs1
Rechtssatz: Der Vorschrift des § 160 Abs 1 BAO ist insgesamt entsprochen, wenn die steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ausdrücklich bestätigt, daß der grundbücherlichen Durchführung des "oben genannten Vorganges" - Realteilungsvertrag vom 17.10.1995, GZ 2308/95, beglaubigt von XX, keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. Entscheidungstexte 5 Ob 2223/96i Ent... mehr lesen...