Entscheidungen zu § 148 BAO

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TE UVS Wien 1995/11/30 02/31/116/93

Begründung: 1. In seiner auf § 67c AVG gestützten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, die Vorladung zu der am 24.11.1993 in den Amtsräumen des Finanzamtes im Zuge der Betriebsprüfung vorgenommenen Besprechung als auch die Besprechung selbst (samt dort vorgenommener Niederschrift) für rechtswidrig zu erklären und ihm gemäß § 79a AVG die Kosten des Verfahrens zuzusprechen. Begründend führt er im wesentlichen aus, die Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes in Wien führe bezüglich de... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 30.11.1995

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