Entscheidungen zu § 143 Abs. 1 BAO

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

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TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/4 LVwG-1-361/2017-R13

Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde des M A, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Ruth, Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.03.2017, Zl X-9-2016/27184, wegen Übertretungen nach dem Glückspielgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 04.06.2018

RS Lvwg 2018/6/4 LVwG-1-361/2017-R13

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 04.06.2018 Norm: VwGVG 2014 §46 Abs3VwGVG 2014 §48MRK Art6BAO §143 Abs1BAO §143 Abs3GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
Rechtssatz: Niederschriften des Beschuldigten dürfen nur verlesen werden, wenn diese in seiner Eigenschaft als Beschuldigter aufgenommen wurden. Die Verlesung von Niederschriften aus anderen Verfahren, wo der nunmehrige Beschuldigte als Zeuge befragt wurde, kann den Besch... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 04.06.2018

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