Entscheidungen zu § 14 BAO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1966/10/13 5Ob262/66

Norm: ABGB §1409 CBAO §14
Rechtssatz: Zu den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden zählen nicht die den früheren Inhaber persönlich belastenden Steuern und Abgaben (wie diesfalls die Einkommensteuer); eine allfällige Haftung nach der BAO kann im Rechtsweg nicht erörtert werden. Entscheidungstexte 5 Ob 262/66 Entscheidungstext OGH 13.10.1966 5 Ob 262/66 Veröff: HS 503... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.10.1966

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