Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Erinnerung der AMA vom 07.09.2012, AZ I/2/5-amb, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) darauf hingewiesen, dass für das 1. Quartal des Jahres 2012 noch keine Beitragserklärungen für die Haltung von Legehennen vorgelegt worden seien. Für den Fall der Nichteinbringung wurde dem BF eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00 angedroht. 2. Mangels fristgerechter Beibringung der Beitragserklärung wurd... mehr lesen...