Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers xxx (BF1) und der Zweitbeschwerdeführerin xxx (BF2), beide wohnhaft in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 13.12.2022, xxx, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 29.10.2021, xxx – mit welchem die Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabengegenstand Almhütte auf... mehr lesen...