Norm: AHG §8BHG §45 Abs1ProkG §1 Abs1 Z1ProkG §1 Abs2ProkG §1 Abs4
Rechtssatz: Ungeachtet des sich aus § 1 Abs 4 ProkG idF des Art XXI der WGN 1989, ergebenden ausschließlichen Vertretungsrechts des Bundes durch die Finanzprokuratur zur Abgabe der in § 8 AHG vorgesehenen Erklärung, die Ausfluß der Befugnis ist, den Bund vor Gerichten (ausschließlich) und vor Verwaltungsbehörden zu vertreten, ist dadurch ein anderes Organ des Rechtsträgers nicht... mehr lesen...