Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 03.07.2024 den Ersatz einer Bildschirmarbeitsbrille in der Höhe von € 703. 2. Mit dem oben genannten abgeänderten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zunächst € 260 und mit der oben genannten Beschwerdevorentscheidung € 248,90 zuerkannt. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. 3. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass eine augenärztliche Untersuchu... mehr lesen...