Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist Mitglied des bzw. Richter am Verwaltungsgericht Wien, er bekleidet dieses Amt seit dem 01.01.2014. 1.1. römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist Mitglied des bzw. Richter am Verwaltungsgericht Wien, er bekleidet dieses Amt seit dem 01.01.2014. 1.2. Mit Antrag des Präsidenten des Verwaltung... mehr lesen...