Norm: GesAusG §6 GesAusG § 6 heute GesAusG § 6 gültig ab 20.05.2006
Rechtssatz: Im Verfahren über die Höhe der Barabfindung des ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafters sind keine individuellen, ziffernmäßig bestimmten Leistungszusprüche vorzunehmen. Ein Ausspruch über die Verzinsung... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist eine societá per azioni (Aktiengesellschaft italienischen Rechts) mit dem Sitz in Rom. Die Antragsteller waren Aktionäre der Bank ***** AG mit dem Sitz in Wien, die in dem beim Erstgericht geführten Firmenbuch eingetragen ist. Am 3. 5. 2007 beschloss die Hauptversammlung dieser Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes die Übertragung der Anteile der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin (Hauptaktionärin... mehr lesen...
Norm: Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVV) Art22 Nr2 GesAusG §6 GesAusG § 6 heute GesAusG § 6 gültig ab 20.05.2006
Rechtssatz: Der Zuständigkeitstatbestand des Art 22 Z 2 EuGVVO ist auf Anträge der ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter auf Ü... mehr lesen...