Norm: BUAG §28 Abs2
Rechtssatz: Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, daß das auf dem Treuhandkonto erliegende Geld nur Arbeitnehmern des Kontoinhabers oder - im Wege der Rückzahlung - der Urlaubs- und Abfertigungskasse zukommen soll. Aus dieser
Norm: , die auch ein Schutzgesetz zugunsten der Urlaubskasse ist, ergibt sich eine Verpflichtung des Kreditinstitutes zu verhindern, daß Zahlungen an andere Personen als die Arbeitnehmer des Kontoinhabers o... mehr lesen...