Entscheidungen zu § 28 Abs. 2 BUAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 1998/4/23 2Ob395/97w

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Entscheidung | OGH | 23.04.1998

RS OGH 1998/4/23 2Ob395/97w

Norm: BUAG §28 Abs2
Rechtssatz: Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, daß das auf dem Treuhandkonto erliegende Geld nur Arbeitnehmern des Kontoinhabers oder - im Wege der Rückzahlung - der Urlaubs- und Abfertigungskasse zukommen soll. Aus dieser
Norm: , die auch ein Schutzgesetz zugunsten der Urlaubskasse ist, ergibt sich eine Verpflichtung des Kreditinstitutes zu verhindern, daß Zahlungen an andere Personen als die Arbeitnehmer des Kontoinhabers o... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.04.1998

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