Entscheidungen zu § 13c Abs. 4 BUAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1996/11/14 8ObA2313/96x

Norm: BUAG §13c Abs1BUAG §13c Abs4BUAG §13c Abs7
Rechtssatz: Aus § 13 c Abs 7 BUAG kann ein Umkehrschluß dahin gezogen werden, daß den Arbeitgeber eine Mitteilungspflicht für die zur Beurteilung der Anrechnung nach Abs 1 erforderlichen Angaben trifft; eine vergleichbare Mitteilungspflicht betreffend die Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 13 c Abs 4 BUAG fehlt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.11.1996

TE OGH 1996/11/14 8ObA2313/96x

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Entscheidung | OGH | 14.11.1996

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