Begründung: Der Erstkläger war vom 1. 4. 1979 bis 27. 5. 1999 und die Zweitklägerin vom 1. 3. 1977 bis 27. 5. 1999 bei der späteren Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen mit Beschluss vom 3. 5. 1999 das Konkursverfahren eröffnet wurde, als Angestellte beschäftigt. Dabei war das Dienstverhältnis des Erstklägers in den Zeiträumen vom 23. 12. 1986 bis 1. 2. 1987, 23. 12. 1987 bis 31. 1. 1988, 23. 12. 1988 bis 22. 1. 1989, 22. 12. 1989, bis 21. 1. 1990, 21. 12. 1990 bis 20. 1. 1991... mehr lesen...
Norm: BUAG §13c Abs1BUAG §13c Abs4BUAG §13c Abs7
Rechtssatz: Aus § 13 c Abs 7 BUAG kann ein Umkehrschluß dahin gezogen werden, daß den Arbeitgeber eine Mitteilungspflicht für die zur Beurteilung der Anrechnung nach Abs 1 erforderlichen Angaben trifft; eine vergleichbare Mitteilungspflicht betreffend die Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 13 c Abs 4 BUAG fehlt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IDBUAG §4 Abs3BUAG §5BUAG §13bBUAG §13c Abs1 Z1BUAG ArtV Abs4
Rechtssatz: Die Zeiten der Aussetzung der Arbeitspflicht und Entgeltpflicht während der Winterszeit sind für den Erwerb eines Abfertigungsanspruches nicht anzurechnen; dies gilt gemäß Art V Abs 4 BUAG auch für die vor dem 01.10.1987 liegenden Karenzierungszeiten. Entscheidungstexte 9 ObA 182/94 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IDBUAG §4 Abs3BUAG §5BUAG §13bBUAG §13c Abs1 Z1BUAG ArtV Abs4
Rechtssatz: Die Zeiten der Aussetzung der Arbeitspflicht und Entgeltpflicht während der Winterszeit sind für den Erwerb eines Abfertigungsanspruches nicht anzurechnen; dies gilt gemäß Art V Abs 4 BUAG auch für die vor dem 01.10.1987 liegenden Karenzierungszeiten. Entscheidungstexte 9 ObA 182/94 Entscheidungst... mehr lesen...