Entscheidungsgründe: Die beklagte Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat am 29.11.1993 ua Urlaubsentgelte, welche für bei der nachmaligen Gemeinschuldnerin beschäftigte Bauarbeiter bestimmt waren, in Höhe von S 71.205 auf ein Treuhandkonto der nachmaligen Gemeinschuldnerin überwiesen. Die Bank hat auf Ersuchen der nachmaligen Gemeinschuldnerin am 3.12.1993 den überwiesenen Betrag auf das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin umgebucht, wo er den bestehenden Debetsaldo v... mehr lesen...
Norm: BUAG §12 Abs2 BUAG § 12 heute BUAG § 12 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 BUAG § 12 gültig von 01.03.1992 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
Rechtssatz:
Der Bauarbeit... mehr lesen...