Entscheidungsgründe: Die beiden Kläger waren im Jahre 1995 vom 13. 3. bis 28. 7. 1995 (Erstkläger) bzw vom 3. 3. bis 8. 9. 1995 (Zweitkläger) als Hilfsarbeiter bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt. Dabei war der Zweitkläger mit dem Abbruch der Häuser und der Erstkläger mit dem Wegräumen und Sammeln des Materials sowie dessen Verladung eingesetzt. Die Gemeinschuldnerin verfügte über keine Gewerbeberechtigung und war auch nicht bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse... mehr lesen...
Norm: BUAG §10 Abs3 IESG §1 Abs3 Z5 BUAG § 10 heute BUAG § 10 gültig ab 01.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021 BUAG § 10 gültig von 01.08.2017 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017 BUAG § 10 gültig von 01.01.2015... mehr lesen...