Entscheidungen zu § 9 Abs. 1 ARÜG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1989/8/29 10ObS177/89, 10ObS113/91, 10ObS34/99v

Norm: ARÜG §9 Abs1ASVG §229ASVG §500 Abs1
Rechtssatz: Beitragsmonate und Ersatzmonate nach § 229 Abs 1 ASVG sind grundsätzlich gleich zu behandeln, wenn es sich um Ersatzmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit handelt. Grundsätzlich soll daher der Arbeitsverdienst der letzten drei Versicherungsmonate herangezogen werden. Ist ein solcher vorgemerkt, so gilt in erster Linie dieser vorgemerkte Arbeitsverdienst, fehlt eine Vormerkung, ist § 9 Abs 1... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.08.1989

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