Entscheidungen zu § 26 Abs. 4 AnhO

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE UVS Steiermark 2003/09/01 20.3-25/2003

I.1. In der Beschwerde vom 07. April 2003 bringt der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor: Auf Grund eines Haftbefehls des LG Leoben wurde der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Kriminalabteilung des LGK für Steiermark in Verwahrungshaft genommen und am 6.3.2003 von den Kriminalbeamten S und F im Beisein des Verteidigers Dr. F I und am 7.3.2003, jedoch ohne Beisein des Verteidigers Dr. F I, von den Kriminalbeamten S und F einvernommen. An beiden Tagen erfolgten die Einvernahmen des Beschwe... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 01.09.2003

RS UVS Steiermark 2003/09/01 20.3-25/2003

Rechtssatz: Einem Festgenommenen dürfen nach § 26 Abs 2 AnhO Handfesseln angelegt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen ua die Gefahr besteht, der Betreffende werde sich selbst oder andere gefährden bzw flüchten. Einschränkend ist aus dem WaffengebrauchsG (und § 26 Abs 4 AnhO) abzuleiten, dass auch weniger gefährliche exekutive Maßregeln als der Waffengebrauch nur dann mit Art 3 EMRK vereinbar sind, wenn sie notwendig und maßhaltend sind. Diese Kriterien gelten somit auch für die Anle... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 01.09.2003

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