Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.04.2016 widerrief das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (belangte Behörde) eine Bewilligung zum Betrieb einer Amateurfunkstelle, die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2003, GZ 104261-JD/03, nach dem Amateurfunkgesetz (AFG) erteilt worden ist. In der
Begründung: des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behör... mehr lesen...