Entscheidungen zu § 89 Abs. 1 TKG 2003

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 1998/3/3 6Bs27/98

Begründung: Mit dem in der Folge von der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck genehmigten Beschluß des Untersuchungsrichters vom 5.12.1996 wurde die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und die Telefondatenrückerfassung zur Fernsprechnummer 05223/42490 angeordnet. Nachdem die P***** ursprünglich die Erbringung der Leistung dem im § 89 Abs 1 TKG enthaltenen Gesetzesauftrag zuwider von einer vorausgehenden Kostenanerkennung abhängig gemacht hatte, erbrachte sie die Leistung am 2... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 03.03.1998

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