Begründung: Mit dem in der Folge von der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck genehmigten Beschluß des Untersuchungsrichters vom 5.12.1996 wurde die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und die Telefondatenrückerfassung zur Fernsprechnummer 05223/42490 angeordnet. Nachdem die P***** ursprünglich die Erbringung der Leistung dem im § 89 Abs 1 TKG enthaltenen Gesetzesauftrag zuwider von einer vorausgehenden Kostenanerkennung abhängig gemacht hatte, erbrachte sie die Leistung am 2... mehr lesen...