Norm: TKG §87 Abs3 Z1TKG §87 Abs3 Z5TKG §88MRK Art8 II4
Rechtssatz: Der Arbeitgeber ist auch dann nicht als Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes und damit als Normadressat des § 88 Abs 2 TKG anzusehen, wenn er den Dienstnehmern das Führen privater Telefongespräche auf seiner Telefonanlage - sei es auch gegen Entgelt - gestattet. Das jedermann verpflichtende Fernmeldegeheimnis des § 88 Abs 3 TKG umfasst - im Gegensatz zu § 88 ... mehr lesen...