Entscheidungsgründe: Im Unternehmen der Beklagten wurde im April 1999 ein neues Telefonsystem in Betrieb genommen. Die Installation der Telefonanlage erfolgte auf Grund betriebswirtschaftlicher Überlegungen, die vor allem in der erhofften Kostenreduktion, dem Aufbau eines einheitlichen Rufnummernplans, der besseren firmeninternen Kommunikation und der Kostenstellenzuordnung bestanden. Eine Betriebsvereinbarung über die Einführung und Verwendung dieses neuen Telefonsystems wurde nic... mehr lesen...
Norm: TKG §87 Abs3 Z1 TKG §87 Abs3 Z5 TKG §88 MRK Art8 II4 TKG Art. 1 § 87 gültig von 01.08.1997 bis 19.08.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003 TKG Art. 1 § 87 gültig von 01.08.1997 bis 19.08.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003 TKG Art. 1 § 88 gültig von 01.08.19... mehr lesen...