Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 09.07.2019 führten zwei Organwalter der Funküberwachung des (damaligen) Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg Erhebungen zur Aufsicht gemäß § 86 TKG 2003 durch. Dabei stellten diese die Errichtung und den Betrieb einer nicht bewilligten Funkanlage fest. Dem betreffenden Erhebungsbericht (AS 4 ff) zufolge handelte es sich um die Anlage XXXX , die auf dem XXXX Sendema... mehr lesen...