1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 13. Dezember 2012, Zl F 6/12-9, zurück. Begründend wurde insbesondere Folgendes festgehalten: Die beschwerdeführende Partei sei der zweitgrößte in Österreich tätige Mobilfunkbetreiber. Beim Verfahren F 6/12 handle es sich um einen gemeinsamen Antrag von fünf Antragstellern, die ihrerseits eine Genehmigung der Überlassung vo... mehr lesen...