Norm: KartG 1988 §35KartG 1988 §52TKG §32 Abs2
Rechtssatz: Mißbräuche können im Telekommunikationsbereich - bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen - sowohl nach den §§ 35, 52 Abs 1 KartG als auch nach dem TKG abgestellt werden, auch wenn dies teilweise zu überschneidenden Verfahren führen kann. Entscheidungstexte 16 Ok 1/99 Entscheidungstext OGH 01.03.1999 16 Ok 1/99 ... mehr lesen...