Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , wurde über die innerhalb der Ausschreibungsfrist gestellten Anträge betreffend die Zuordnung der Übertragungskapazität " XXXX " entschieden. Von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; in der Folge "belangte Behörde") wurde wie folgt ausgesprochen: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , KOA römisch 40 , wurde über die innerhalb der Ausschreibu... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , wurde über die innerhalb der Ausschreibungsfrist gestellten Anträge betreffend die Zuordnung der Übertragungskapazität " XXXX " entschieden. Von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; in der Folge "belangte Behörde") wurde wie folgt ausgesprochen: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , KOA römisch 40 , wurde über die innerhalb der Ausschreibu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Strafverfügung des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.02.2016, BMVIT-631.540/0063-III/FBW/2016, wurde über den Erstbeschwerdeführer sowie über die beiden weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei wegen des Betreibens von Handsprechfunkgeräten auf bewilligungspflichtigen Frequenzen eine Geldstrafe verhängt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Strafverfügung des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.02.2016, BMVIT-631.540/0063-III/FBW/2016, wurde über den Erstbeschwerdeführer sowie über die beiden weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei wegen des Betreibens von Handsprechfunkgeräten auf bewilligungspflichtigen Frequenzen eine Geldstrafe verhängt... mehr lesen...