Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die gemäß § 133 Abs 7 TKG 2003 geltenden Verpflichtungen der mitbeteiligten Partei wegen deren festgestellter marktbeherrschender Stellung nach § 33 TKG (1997), soweit sie sich auf den Markt "Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz (Vorleistungsmarkt)" gemäß § 1 Z 9 Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 beziehen, gemäß § 37 Abs 3 TKG 2003 aufgehoben (Spruchpunkt 1) und ausgesprochen, dass die Aufhebung der Verpflichtung... mehr lesen...