Entscheidungen zu § 109 Abs. 2 TKG 2003

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RS UVS Oberösterreich 2005/12/01 VwSen-390141/11/Ste/Sta

Rechtssatz: Gemäß § 109 Abs.2 Z.7 des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003, BGBl.I Nr. 70/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 178/2004, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 86 Abs.4 den Organen der Fernmeldebehörde das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet. Nach § 86 Abs. 4 TKG 2003 sind die Fernmeldebehörden berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Tele... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 01.12.2005

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