Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer behauptete in einer an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei, "mP") sensible medizinische Daten seine Person betreffend ohne sein Einverständnis an das XXXX (in der Folge XXXX) übermittelt haben soll. Der Amtsarz... mehr lesen...