Entscheidungen zu § 8 Abs. 5 FSG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Tirol 2004/08/02 2004/13/078-2

Mit dem angefochtenen mündlich verkündeten Bescheid vom 26.03.2004 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen A und B sowie F weiterhin bis zum 26.03.2009 erteilt. Es wurde ihm jedoch die Lenkberechtigung für die Klasse E gestrichen.   In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung, welche sich lediglich gegen die Streichung des E-Führerscheines richtet, brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass bei i... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 02.08.2004

TE UVS Tirol 2004/03/03 2003/11/239-3

Am 15.12.2003 langte die Beschwerde des Herrn P. M. vom 09.12.2003 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein. Die Beschwerde richtet sich gegen die Bezirkshauptmannschaft Landeck als belangte Behörde und wird in dieser Beschwerde Folgendes ausgeführt:   "In Zusammenhang mit der ihm am 20.11.2003 um 07.30 Uhr auf dem Parkplatz des Cafe "Huber" im Stadtteil Bruggen in 6500 Landeck von Gendarmeriebeamten des GPK Landeck abgenommenen Fahrzeugschlüssel (Beschlagnahme) - eine Maßnahme bzw ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 03.03.2004

TE UVS Tirol 2002/08/09 2002/20/071-2

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 03. 03. 2002 um 20.45 Uhr auf der B 179 bei km 46.600 den PKW mit dem Kennzeichen XY gelenkt und dabei einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben gewesen sei, da am 28.08.2001 die Gültigkeit bereits abgelaufen gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 4 FSG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 09.08.2002

RS UVS Kärnten 2000/12/18 KUVS-K2-1239/6/2000

Rechtssatz: Ein Lenker, dessen Lenkberechtigung durch eine Befristung abgelaufen ist, ist berechtigt, in Österreich bis zu drei Monate nach Ablauf der Befristung ein Kraftfahrzeug dieser Klasse oder Unterklasse weiter zu lenken, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung eingebracht hat; über die rechtzeitige Einbringung ist ihm von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 Führerscheingesetz mit sich zu führen hat. ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 18.12.2000

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