Norm: ABGB §364c B3ABGB §364c D3WWFSG §6 Abs6
Rechtssatz: Die Weigerung des verbotsberechtigten fördernden Landes, der Übertragung des Eigentums am geförderten Objekt auf die Kinder des Darlehensnehmers zuzustimmen, ist nicht rechtsmißbräuchlich, wenn letzterer nicht beweisen kann, daß seine Kinder die Förderungsrichtlinien erfüllen. Entscheidungstexte 7 Ob 136/98w Entscheidungstext ... mehr lesen...