Entscheidungen zu § 41 Abs. 1 FSG

Unabhängige Verwaltungssenate

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RS UVS Oberösterreich 1997/12/19 VwSen-520009/7/Ga/Ha

Rechtssatz: Obgleich dem § 123 Abs.1 letzter Satz KFG, wonach dann, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet, der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde zuständig ist, durch § 35 Abs.1 des (mit 1. November 1997 in Kraft getretenen) Führerscheingesetzes-FSG materiell derogiert wurde und daher die im Grunde des Art. 129a Abs.1 Z3 B-VG bzw. § 67a Abs.1 Z1 AVG dem unabhängigen Verwaltungssenat vom Bundesgesetzgeber zugewiesene Kompetenz als Berufungsbehörde gegen ersti... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 19.12.1997

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