Entscheidungen zu § 4 Abs. 1 FSG

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RS UVS Oberösterreich 2004/12/27 VwSen-520802/2/Kof/He

Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs.6 Z1 lita FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 eine Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO (Fahrerflucht). Zum Tatzeitpunkt befand sind der Berufungswerber noch innerhalb der zweijährigen Probezeit iSd § 4 Abs.1 FSG, somit ist die Anordnung einer Nachschulung rechtens. Schlagworte Nachschulung, Rechtskraft, Bindungswirkung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 27.12.2004

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