Entscheidungen zu § 37a Abs. 8 FSG

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TE UVS Tirol 2006/07/04 2005/13/3363-3

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:   ?Tatzeit: 25.9.2005, um ca 01.44 Uhr Tatort: Birgitz, auf der L 12, km 4,500 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY   1. Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.?   Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 37a F... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 04.07.2006

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