Entscheidungen zu § 37 Abs. 2a FSG

Unabhängige Verwaltungssenate

2 Dokumente

Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Vorarlberg 2008/09/02 1-096/08

Rechtssatz: Im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 14 Abs 1 Z 1, 14 Abs 4, 37 Abs 1 und 2a FSG sind zwei Fälle zu unterscheiden. Zum einen macht sich strafbar, wer einen Führerschein, der ungültig geworden ist, nicht ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abliefert und nicht gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheins beantragt. Zum anderen macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug lenkt und dabei nicht einen gültigen Führerschein mitführt, sondern lediglich einen ungül... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 02.09.2008

TE Uvs Bescheid 2008/9/2 1-096/08

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben gewesen sei, weil das Lichtbild den Fahrer nicht mehr erkennen habe lassen. Er habe es unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Als Tatzeit wurde der 8.10.2007 und als Tatort L, Hstraße, festgehalten. Die Bezirkshauptmannschaft erbli... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Bescheid | 02.09.2008

Entscheidungen 1-2 von 2

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten