IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn E. F. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 24.09.2014, Zl. E 13888/VA/14, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid... mehr lesen...