Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufungswerber verpflichtet, ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b FSG-DV binnen acht Wochen ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren. Begründet wurde der Bescheid damit, dass der Berufungswerber rechtskräftig mit Strafbescheid wegen zwei am 16.01.2012 begangenen Übertretungen des § 102 Abs 1 KFG (gefährliche technische Mängel) bestraft worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beruf... mehr lesen...
Index: Verwaltungsverfahren
Norm: FSG §30b Abs1 Z1 FSG §30a Abs2 FSG-DV §13b KFG §4 Abs2KFG §102 Abs1 FSG § 30b heute FSG § 30b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026 FSG § 30b gültig von 01.09.2009 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I N... mehr lesen...
Index: 90.02.01 Kraftfahrgesetz 196790.02.02 Führerscheingesetz90.03.08 Gefahrgutbeförderungsgesetz
Norm: FSG §30a Abs2 Z12 KFG 1967 §102 Abs1 GGBG §13 Abs2 Z3 FSG § 30a heute FSG § 30a gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026 FSG § 30a gültig von 01.09.2019 ... mehr lesen...
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 30b Abs 1 Z 2 des Führerscheingesetzes (FSG) gegenüber dem Berufungswerber die Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings gemäß § 13b Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides angeordnet. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 2, des Führerscheingesetzes (FSG) gegenüber dem Berufungswerber die Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings gemäß Pa... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anordnung eines Fahrsicherheitstrainings ist solange möglich, als die Vormerkung aus dem örtlichen Führerscheinregister nicht endgültig gelöscht ist. Dies ist zufolge § 17 Abs 2 Z 5 FSG (erst) mit der Tilgung der Strafe der Fall. Zuletzt aktualisiert am 25.01.2009 mehr lesen...
Rechtssatz: Eingangs ist festzustellen, dass der österreichische Gesetzgeber in der Vollziehung des Vormerksystems nicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit, sondern gemäß dem Territorialitätsprinzip, auf ein bestimmtes Verhalten auf seinem Hoheitsgebiet abstellt, und damit auch Nichtösterreicher vom sogenannten Vormerksystem und in weiterer Folge von den vorgesehenen Maßnahmen erfasst werden. Diesbezüglich ist auf die analoge Praxis des Ausspruches von Fahrverboten bzw. von ein... mehr lesen...