IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. xx.xx.xxxx, v.d. *** Rechtsanwälte, gegen den Bescheid Bezirkshauptmannschaft T vom 5.2.2015, **-FSE-**7/6-2015 wegen Befristung der Lenkberechtigung sowie Auflagenvorschreibung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung sowie die Vorschreibun... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des WM nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt in Y, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2013, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Code 05.08 (kein Alkohol) nicht in den Führerschein des Beschwe... mehr lesen...