Entscheidungen zu § 23 Abs. 5 FSG

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RS UVS Kärnten 2000/05/22 KUVS-1474/6/99

Rechtssatz: Hat der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz in Laibach und nur seinen Zweitwohnsitz in Klagenfurt, so macht das Lenken eines inländischen Fahrzeuges mit dem slowenischen Führerschein im Inland keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Führerschein, slowenischer Führerschein, Zweitwohnsitz, ausländischer Hauptwohnsitz, inländisches Fahrzeug, Inländer, Lenker im Inland, ausländischer Führerschein mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 22.05.2000

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