Entscheidungen zu § 23 FSG

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RS UVS Kärnten 2004/03/11 KUVS-1970/6/2003

Rechtssatz: § 23 Abs. 3 Z 1 (erster Halbsatz) FSG insbesondere die in Rede stehende Wendung ?während mindestens sechs Monaten aufhielt", allein bringt nicht explizit zum Ausdruck, dass es sich - betrachtet vom Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung - um einen durchgehenden sechsmonatigen Aufenthalt handeln müsse. Dass die in Rede stehende Wendung das Erfordernis eines durchgehenden sechsmonatigen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigun... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 11.03.2004

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